Zum 01.04.2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten und führt zu einer teilweisen Legalisierung des Umgangs mit Cannabis. Im Vergleich zu den rechtlichen Regelungen des Umgangs mit Alkohol- oder Tabakkonsum bleibt der Konsum im Rahmen von Aktivitäten der Kinder- und Jugendhilfe in aller Regel weiterhin verboten. Der Bundesjugendring gibt einen kurzen Überblick über die veränderte Rechtslage mit Blick auf Maßnahmen der Jugendbände und –ringe.
Sofern bei einer Aktivität Minderjährige dabei sind, ist der Konsum von Cannabis für alle Personen untersagt. § 5 Abs. 1 des Cannabisgesetz legt eindeutig fest: „Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.“ Nur sofern bei einer Maßnahme verlässlich ausgeschlossen ist, dass keine minderjährigen Personen anwesend sind, ist der Konsum rechtlich gesehen nicht untersagt.
Kiffen im Feriencamp: Wohl kaum
Hinzukommt, dass der Konsum von Cannabis auch in Kinder- und Jugendeinrichtungen selbst sowie in deren Sichtweite untersagt ist (§5 Abs. 2 Nr. 3 Cannabisgesetz). Das Gesetz spricht hier allgemein von „Kinder- und Jugendeinrichtungen“. Die Gesetzesbegründung hilft bei der Interpretation, was alles unter „Kinder- und Jugendeinrichtung“ fallen soll: „Als Kinder- und Jugendeinrichtungen kommen insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Kindertagesbetreuungen (Hort) sowie Jugendzentren in Betracht.“ Da hier „insbesondere“ steht werden darunter wohl ebenfalls Zeltlagerplätze für Jugendliche sowie Jugendbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen fallen. Damit ist wohl der Großteil an Orten betroffen, an denen Freizeitmaßahmen stattfinden. Da das Gesetz den Konsum auch in deren „Sichtweite“ untersagt, ist der Konsum auch in unmittelbarer Nähe nicht möglich. Laut Gesetz endet die Sichtweite aber spätestens nach 100 Metern.
Volljährig auf der Kanutour: Ein anderer Fall
Im Ergebnis wird bei fast allen Maßnahmen der Jugendverbände der Konsum wohl weiterhin verboten sein. Rechtlich gesehen sind aber z.B. solche Konstellationen denkbar, bei denen ausschließlich volljährige Personen involviert sind und diese sich gemeinsam außerhalb von Jugendeinrichtungen aufhalten. Wenn also beispielsweise eine Jugendgruppe mit ausschließlich volljährigen Personen eine Kanutour macht. Ob dieser rein rechtliche Spielraum innerhalb des jeweiligen Jugendverbands tatsächlich genutzt wird, ist diesen selbst überlassen. In der Praxis wird der Umgang wohl ebenso divers sein, wie er bisher beim Umgang mit Alkohol- und Tabakkonsum auf Freizeiten ist.
Die Information stammt von der Website des Bundesjugendrings.
Es gelten die Beschlüsse aus Landesrat und Landesversammlung!! Diese gehen über die allgemeine Rechtlage hinaus!